AGB

AGB - VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR GESCHÄFTSKUNDEN (UNTERNEHMER)

EISELE GmbH, Waiblingen


§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für Verträge zwischen der EISELE GmbH, Waiblingen (nachfolgend "Eisele") und deren Geschäftskunden (nachfolgend "Besteller"), insbesondere auch für sämtliche mit uns im Online-Geschäftsverkehr geschlossene Verträge. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende AGB des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Eisele stimmt der Geltung dieser AGB schriftlich zu. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller und auch dann, wenn Eisele in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender AGB des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese Verkaufsbedingungen auch für künftige Lieferungen und Leistungen, selbst wenn sie nicht jeweils erneut vereinbart werden.


§ 2 Angebote, Auftragsannahme, Änderungen

(1) Soweit sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind die Angebote von Eisele freibleibend und ausschließlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. 

(2) Bestellungen des Bestellers enthalten verbindliche Angebote. Im Web-Shop geben Besteller mit dem Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ ein verbindliches Kaufangebot ab. Eisele kann Bestellungen des Bestellers innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Zugang annehmen.

(3) Verträge zwischen Eisele und dem Besteller kommen ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung von Eisele gegenüber dem Besteller oder der Lieferung der bestellten Ware und deren Übergabe an den Besteller zustande. Bei Bestellungen im Online-Geschäftsverkehr kommt ein Vertrag erst mit einer ausdrücklich als Auftragsbestätigung gekennzeichneten E-Mail zustande. Die Bestätigung des Zugangs der Bestellung per automatisch erzeugter E-Mail (Eingangsbestätigung) stellt noch keine Vertragsannahme dar.

(4) Der Bestelltext wird nach Vertragsschluss von Eisele (nicht) gespeichert und kann nach Abschluss des Bestellvorgangs nicht mehr abgerufen werden. Die Informationen aus dem Bestellvorgang werden dem Besteller mit der E-Mail-Bestätigung auf die Bestellung noch einmal übermittelt. Die Bestelldaten können zudem unmittelbar nach der Absendung der Bestellung ausgedruckt werden. 

(5) Der Vertragsschluss und die –Erfüllung stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse auf Grund von deutschen, US-amerikanischen oder sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts bzw. Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

(6) Handelsübliche oder unwesentliche Änderungen der Waren in Qualität und Quantität wer-den vom Besteller zugestanden. Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die der Weiterentwicklung unterliegen, ist Eisele berechtigt, die Waren entsprechend dem aktuellsten Entwicklungsstand zu liefern, sofern die Verwendbarkeit für den Verwendungszweck nicht beeinträchtigt ist.

(7) Eisele kann den Vertrieb einzelner Waren aus begründeten Anlass jederzeit einstellen, ohne dass der Besteller gegenüber Eisele daraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.


§ 3 Lieferfristen, Teillieferungen, Abrufaufträge

(1) Bei den von Eisele angegebenen Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche, unverbindliche Termine. Liefertermine sind nur bindend, wenn Eisele die Termine schriftlich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt.

(2) Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt, mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor restloser Klärung aller Ausführungsdetails bzw. vom Besteller seinerseits zu erbringenden Vorleistungen. Die Möglichkeit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags durch Eisele bleibt hiervon unberührt.

(3) Eisele darf die Lieferung gegenüber dem Besteller zurückhalten, wenn Eisele gegenüber dem Besteller – auch aus einem anderen Vertrag – mit der Bezahlung in Verzug ist. Die Regelung in § 6 (3) bleibt unberührt.

(4) Eisele ist in einem für den Besteller zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

(5) Abrufaufträge, bei denen der Besteller eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in mehreren Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit gesonderter Vereinbarung bei fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen möglich. Die Laufzeit eines Abrufauftrages beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, 12 Monate ab Zugang der Auftragsbestätigung. Die Waren sowie Restbestände davon werden spätestens am Ende der Laufzeit zur Auslieferung fällig und sind vom Besteller abzunehmen.

(6) Unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt wie insbesondere Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhersehbare Verkehrsstörungen, von Dritten verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustausches und Cyber-Attacken, Krankheitsepidemien oder –pandemien mit aufgetretenen Todesfällen, behördliche Maßnahmen und hierdurch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit von Vorlieferanten befreien Eisele für die Dauer ihres Vorliegens sowie für weitere zwei Wochen von der Lieferverpflichtung. Bei anhaltender Dauer vorgenannter Ereignisse von mehr als 6 Wochen, sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


§ 4 Versand, Transport

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk Waiblingen (EXW Incoterms ® 2020). Wird hiervon abgewichen, erfolgt ohne ausdrückliche anderweitige Bestimmung die Lieferung gleichwohl auf Gefahr des Bestellers.

(2) Der Transport erfolgt stets ab Werk Waiblingen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Waren geht mit deren Übergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer auf den Kunden über.  


§ 5 Preise

(1) Die Preise werden in Euro berechnet und sind auch so zu zahlen. Zahlt der Besteller dennoch in Fremdwährung, kommt es für die vollständige Erfüllung auf den amtlichen mittleren Umrechnungskurs am Tage des Zahlungseingangs an.

(2) Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, Zoll, Versicherung, Versandkosten, gesetzlicher Umsatzsteuer und gegebenenfalls sonstiger öffentlicher Abgaben und Gebühren.

(3) Soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der bestellten Waren von Eisele nicht zu vertretende und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Kostenerhöhungen auf Grund von Markt-, Material- bzw. Rohstoffpreisänderungen eintreten, ist Eisele berechtigt, die vereinbarten Preise dementsprechend ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen, wenn die Waren drei Monate nach Vertragsschluss bzw. später ausgeliefert werden sollen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, kann der Besteller innerhalb einer Woche ab Zugang dieser Information vom Vertrag zurücktreten.   


§ 6 Zahlungen

(1) Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder in der Rechnung vermerkt wurde.

(2) Bei Zahlungsverzug ist Eisele berechtigt für jede fällige Forderung Zinsen hieraus in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zuzüglich einer Verzugspauschale von netto EUR 40,00, angemessener Inkassokosten und Anwaltsgebühren zu erheben.  

(3) Eisele ist berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind Kosten bzw. Zinsen entstanden, ist Eisele berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.  

(4) Solange der Besteller mit Zahlungen aus anderen Geschäften nicht nur unerheblich in Verzug ist, kann Eisele die Lieferung von Vorkasse durch den Besteller abhängig machen. Erfolgt die Vorkasse nicht binnen angemessener Frist, ist Eisele berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten wenn die Gegenleistung vom Besteller bei Fristablauf noch nicht erbracht wurde.

(5) Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, ansonsten nicht. Zurückbehaltungsrechte darf der Besteller nur aus demselben rechtlichen Verhältnis geltend machen und das auch nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenrechte.

(6) Nimmt der Besteller von ihm gekaufte Waren nicht ab (Annahmeverzug), tritt die Kaufpreisfälligkeit im Zeitpunkt der Erklärung der Annahmeverweigerung des Bestellers ein bzw. bei unterlassenem Warenabruf des Bestellers im Zeitpunkt der Erklärung der Versandbereit-schaft durch Eisele. Zugleich kann Eisele in beiden Fällen ab dem Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit eine Aufwandspauschale für Lagerkosten verlangen, die ohne besonderen Nachweis 1 % der Kaufpreissumme je angefangener Woche beträgt und auf 5 % der Kaufpreissumme begrenzt ist. Es bleibt dem Besteller sowie Eisele unbenommen, den Nachweis zu führen, dass in diesem Zusammenhang keine, geringere oder höhere Lagerkosten entstanden sind.   


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Eisele behält sich das Eigentum an den Waren bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, bereits entstandener Forderungen von Eisele gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt). Dabei ist unerheblich, aus welchem Rechtsrund die Forderungen Eiseles gegen den Besteller bestehen. Erfasst sind insbesondere auch Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen.

(2) Eingriffe Dritter wie etwa Pfändungen, durch welche Rechte von Eisele (insbesondere der Eigentumsvorbehalt Eiseles) beeinträchtigt werden, hat der Besteller Eisele unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Eisele die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Eisele entstandenen Ausfall.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets für Eisele. Wird die Ware mit anderen, Eisele nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt Eisele Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(4) Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen und -veräußern. Er ist zu Weiterverkauf und -veräußerung jedoch nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf  gegen Dritte erwachsen, auf Eisele übergehen. Diese Forderungen des Bestellers gegen Dritte werden bereits jetzt an Eisele abgetreten; Eisele nimmt die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt; insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Berechtigung und Ermächtigung des Bestellers zum Verkauf und zur Veräußerung der Vorbehaltsware erlischt bei einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens), wenn der Besteller seine Zahlungen aus den vereinnahmten Erlösen einstellt und/oder in Zahlungsverzug gerät.

(5) Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf Eiseles einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Besteller nicht befugt. Eisele ist jederzeit berechtigt die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. wird von dem Widerrufsrecht aber keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von Eisele hat der Besteller seine Abnehmer von der Abtretung an Eisele zu unterrichten und Eisele die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Die  Einziehungsermächtigung des Bestellers erlischt auch in den Fällen, in denen die Weiterveräußerungsberechtigung gemäß Abs. 4  erlischt.

(6) Eisele verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Es bleibt der Wahl Eiseles vorbehalten, welche Sicherheiten freigegeben werden.


§ 8 Rechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen, die von Eisele erstellt wurden, behält sich Eisele alle Rechte, auch Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Eisele.


§ 9 Rechte wegen Mängeln 

(1) Beschreibungen der Produkte in Katalogen, Preislisten, Rundschreiben, Prospekten oder ähnlichen öffentlichen Äußerungen von Eisele sind nicht verbindlich und nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und dienen lediglich der allgemeinen Information über die Produkte von Eisele, es sei denn, dass diese Angaben von Eisele bei Vertragsschluss ausdrücklich bestätigt wurden. Das gilt insbesondere auch für Abbildungen sowie Maß- und Gewichtsangaben der Produkte. 

(2) Die Waren sind nur für die von Eisele bestimmten bzw. freigegebenen Zwecke zu verwenden. Der Besteller ist für die Geeignetheit und Sicherheit der Waren für eine bestellerseitige Verwendung bzw. Applikation allein verantwortlich. Eisele übernimmt keine Garantie, ins-besondere nicht für die Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren. 

(3) Es stellt ferner keinen Mangel dar, wenn die Ware nicht frei von benetzungshemmenden Substanzen, insbesondere Silikon oder Befettung ist. Die Waren werden zwar bestmöglichst silikon- und fettfrei gefertigt, wobei es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Waren nicht ganz silikon- bzw. fettfrei oder frei von anderen benetzungshemmenden Substanzen sind.

(4) Die gelieferte Ware ist durch den Besteller unverzüglich bei Empfang zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang der Ware (bei sorgfältiger Untersuchung erkennbarer Mangel) bzw. nach Entdeckung des Mangels (verdeckter Mangel), schriftlich Eisele unter Angabe der konkreten Beanstandungen, der betroffenen Artikelnummer, der betroffenen Liefercharge und der betroffenen Menge anzuzeigen. Zur Einhaltung der Mängelrügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Bei Mängeln der Waren haftet Eisele nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Hat die Ware im Zeitpunkt des Gefahr-übergangs nachweislich einen Mangel, so kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Eisele hat das Recht zu wählen, ob Nachbesserung oder Nachlieferung der mangelhaften Ware erfolgt. Der Besteller ist zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Nacherfüllung scheitert. Das ist dann der Fall, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangel-haft waren oder wenn die Nachbesserung zweimal erfolglos durchgeführt wurde. 

(6) Hat die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweislich einen Mangel, so trägt Eisele die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ohne Gewinnanteile und Gemeinkosten, die der Besteller konkret nachzuweisen hat. Dies gilt auch für erforderliche Aus- und Einbaukosten, sofern der Besteller die Waren nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache verbaut hat. Erforderlich sind Aufwendungen, die zur Behebung des Mangels beitragen und die ein vernünftiger Dritter ebenfalls getätigt hatte. Nicht erforderlich sind Aufwendungen bzw. Teile davon, die am Sitz des Bestellers über den marktüblichen Aufwendungen liegen, die sich dadurch erhöhen, dass der Besteller eine von Eisele angebotene zumutbare und geeignete Nacherfüllung ablehnt bzw. die Waren nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht hat, es sei denn, dass die Ware dem Vertrag und ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt war. Nicht erforderliche Aufwendungen bzw. Kosten sind auch entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten, Sowieso-Kosten und Aufwendungen, die dadurch entstehen bzw. sich dadurch erhöhen, dass der Besteller seinen Kunden ohne vertragliche Verpflichtung Rechte bzw. Zahlungen über die gesetzlichen Ansprüche hinaus gewährt oder auf ihm zustehende Einreden oder Einwände gegenüber seinen Kunden verzichtet bzw. diese nicht geltend macht. 

(7) Soweit Aus- bzw. Einbau der Waren nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, wo-bei insbesondere der Wert der Waren, die Bedeutung des Mangels und das Ausmaß der be-troffenen Waren zu berücksichtigen sind, hat Eisele, sofern Eisele die Lieferung mangelhafter Waren nicht zu vertreten hat, die erforderlichen Aufwendungen nur in Höhe des Dreifachen des Auftragswertes der betroffenen Warenlieferung zu ersetzen. Eine Haftung auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt. 

(8) Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der letzte Vertrag über die Waren in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf entspre-chend § 474 BGB ist.

(9) Richtet der Besteller Reklamationen oder Warenrücksendungen an Eisele, ist der Besteller verpflichtet, die RMA-Vorschriften von Eisele zu beachten und einzuhalten. Dies umfasst ins-besondere das Erbringen aller erforderlichen Informationen zur Mängeln bzw. Fehlfunktionalität der Waren sowie Ort, Zeitpunkt und Umfang der aufgetretenen Störungen bzw. Ausfälle und Kundenberichte und die Übermittlung von Kundenreklamationen und -berichten. Kommt der Besteller seiner Informations- und Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nach, ruht sein Gewährleistungsanspruch. 

(10) Erfolgt die Rückgabe angeblich fehlerhafter, tatsächlich jedoch fehlerfreier Ware, so steht es Eisele frei, für den dadurch verursachten Aufwand , insbesondere für die wiederholte Warenprüfung, ein angemessenes Entgelt dem Besteller in Rechnung zu stellen.

(11) Bei deklassierten Waren, Sonderposten, Abfällen und nicht neuen Waren bestehen keine Rechte wegen Mängeln. 


§ 10 Haftung, Verjährung

(1) Die Haftung von Eisele für direkte oder indirekte Schäden (beispielsweise wegen Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinns des Bestellers), gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

(2) Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht:

(i) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Eisele;

(ii) bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

(iii) bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung von Eisele jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Kardinalpflicht ist eine Pflicht von Eisele, deren Einhaltung wesentlich ist, um den Zweck des Vertrags mit dem Besteller zu erreichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf und auch vertraut.

(3) Unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Mängeln der Waren verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung beim Besteller. Dies gilt nicht bei Waren, die ihrer üblichen Verwendungsweise wegen für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Für sonstige Mängel- und Schadensersatzansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. In Fällen einer Haftung entsprechend der Regelungen des § 10 (2) (i) oder (ii) und (3) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.  


§ 11 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten des Bestellers und seiner Mitarbeiter werden zur Erfüllung der Verträge mit dem Besteller oder zur Durchführung erforderlicher vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfragen des Bestellers erfolgen, verarbeitet. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 

(2) Zudem verarbeitet Eisele personenbezogene Daten des Bestellers und seiner Mitarbeiter zum Zweck der Direktwerbung. Dies stellt ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO dar. Der Besteller und seiner Mitarbeiter haben das Recht jederzeit dieser Art der Verarbeitung personenbezogener Daten zu widersprechen.

(3) Unbeschadet etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, werden Daten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung gelöscht.

(4) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung von Eisele sowie den datenschützenden Rechten des Bestellers und seiner Mitarbeiter sind unter www.eisele.eu/Datenschutz einseh-bar.     


§ 12 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Eisele ist berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbeziehung mit dem Besteller abzutreten. Der Besteller darf Forderungen gegen Eisele nur mit Zustimmung von Eisele an Dritte abtreten. 

(2) Auf Verträge zwischen Eisele und dem Besteller findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht bzw. CISG) Anwendung.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zwischen Eisele und dem Besteller ist Waiblingen. Eisele darf jedoch Klagen gegen den Besteller auch vor einem anderen, für den Besteller gesetzlich zuständigen Gericht erheben. Ferner hat Eisele das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Stuttgart anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall den Rechtsstreit endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch Eisele stellt noch keine Ausübung des vorstehenden Wahlrechts dar und ist in jedem Fall zulässig.

(4) Sofern diese Verkaufsbedingungen eine unbewusste Regelungslücke enthalten, ist diese durch eine solche Regelung zu ersetzen, die Eisele und der Besteller getroffen hätten, hätten sie an die Regelungsbedürftigkeit des jeweiligen Punktes gedacht.


Waiblingen, Februar 2020